Personenkreis
Die öffentliche Vorführung unterscheidet sich von der privaten Nutzung dadurch, dass die Vorführung grundästzlich für alle zugänglich ist. Laut Urheberrecht ist auch die Vorführung in der Schule öffentlich.
Bei privater Nutzung wird davon ausgegangen, dass zwischen den anwesenden Personen eine persönliche Beziehung besteht (Familienangehörige, Verwandte, Freunde ...). Der Umstand, ob und wie eine solche Vorführung öffentlich beworben wurde, spielt rechtlich eigentlich keine Rolle.
Vorführrechte
Für eine öffentliche Vorführung muss sich der Veranstalter darum kümmern, dass er über die nötigen Rechte verfügt. Medien aus dem Angebot der diözesanen Medienstellen verfügen in der Regel über das Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung.
Für Filme, die nicht im Verleihangebot der diözesanen Medienstellen sind, müssen die Vorführrechte beim Verleih oder der Produktionsfirma eingeholt werden. Die Medienstellen stehen hier beratend zur Verfügung.
AKM-Meldung
Für die Vorführung von Medien aus dem Bestand der diözesanen Medienstellen sind die Gebühren an die AKM bereits pauschal über einen Rahmenvertrag (der Bischofskonferenz) abgegolten. In allen anderen Fällen muss die Veranstaltung bei der AKM angemeldet werden.
Vgl. "Lizenzen", "AKM"