Bei der Veröffentlichung des Pfarrblatts im Internet, auch wenn nur ein PDF der gedruckten Version als Download angeboten wird, soll für die Veröffentlichung von Taufen, Trauungen Erstkommunion, Firmungen, Todesfälle, Jubiläen ... grundsätzlich die ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung der Betroffenen bzw. des Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
Allein die Zustimmung zur Veröffentlichung im Pfarrblatt ist zur Veröffentlichung im Internet nicht ausreichend. Für den Unterzeichner muss erkenn- und abschätzbar sein, mit welcher Veröffentlichung er rechnen muss.
Wenn die Pfarrwebsite Teil der Homepage einer politischen Gemeinde ist und die Veröffentlichung dort erfolgt, muss dieser Umstand aus der Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung klar hervorgehen.
Siehe auch: Grundsätzliches zur Veröffentlichung im Pfarrblatt, Recht am Bild