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Pfarrblatt | Pfarrliche Publikationen
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Was ist bei der Veröffentlichung von Jubiläen, Taufen oder Geburtstagen im Pfarrblatt zu beachten?

 

Das Pfarrblatt ist für die Pfarre ein wichtiges Instrument Ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Es enthält Beiträge zum religiösen Leben und informiert über Gottesdienste, Veranstaltungen und andere Aktivitäten der Pfarre, sowie über wichtige kirchliche Ereignisse (Taufen, Trauungen Erstkommunion, Firmungen, Todesfälle).


Veröffentlichungen von Taufen und Trauungen


Bei der Vorbereitung zu den Sakramenten gibt es einen persönlichen Kontakt mit den Betroffenen bzw. den Erziehungsberechtigten. Deshalb soll bei diesen Gesprächen das Einverständnis eingeholt bzw. die Form und der Inhalt der Veröffentlichung besprochen werden. Veröffentlicht werden sollen nur die Namen und das Datum der Sakramentenspendung, allenfalls der Wohnort (ohne genaue Adresse); gegebenenfalls Fotos, wenn die Zustimmung vorliegt.


Veröffentlichung von Erstkommunion und Firmungen


Es gilt das gleiche wie für die Taufen und die Trauungen. Wenn nur Gruppenbilder veröffentlicht werden, ist eine mündliche Zustimmung ausreichend. Von der Veröffentlichung der Familiennamen und Porträtfotos von Kindern und Jugendlichen wird abgeraten. Hier wäre die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.


Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubiläen

 

Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Dies gilt nach Auskunft der Datenschutzbehörde auch dann, wenn runde Geburtstage schon bisher im Pfarrblatt veröffentlich wurden. Die Möglichkeit zum Widerspruch ist nicht ausreichend.

 

Liegt die Zustimmung zur Veröffentlichung vor, so soll nur der Name und das Jubiläum, bei Bedarf der Wohnort (keine genaue Adresse und nicht das genaue Geburtsdatum). Dies dient auch dem Schutz der Betroffenen vor Straftaten und unerwünschten Kontakten.

 

Pfarrliche Aktivitäten

 

Für Berichte von Gruppenstunden, Kindergärten, Ausflügen und Festen mit Bildern oder Namensnennung gilt ebenfalls, dass die Zustimmung eingeholt werden soll, sinngemäß wie bei den Firmungen.


Veröffentlichung von Todesfällen und Begräbnissen

 

Die Veröffentlichung ist zulässig (auch im Internet), ist aber auf den Namen, das Alter und allenfalls den Wohnort (keine genaue Adresse) des Verstorbenen sowie Datum des Begräbnisses zu beschränken, sofern nicht berechtigte Interessen von Hinterbliebenen verletzt werden.


Ausgetretene

 

Eine Veröffentlichung in jeder Form (Verlesung, Aushang, Pfarrblatt) ist nicht zulässig. Ausgetretene sind nach staatlichem Recht nicht mehr Mitglied der Kirche.

 

 

Siehe auch: "Pfarrblatt online stellen", "Grundsätzliches zur Veröffentlichung im Pfarrblatt"

 

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Die auf dieser Website vermittelten Informationen sind verallgemeinert und vereinfacht dargestellt und beinhalten unentgeltliche Ratschläge im Sinne des § 1300 ABGB. Für allfällige Unrichtigkeiten kann keine Haftung durch das Medienreferat der Bischofskonferenz übernommen werden.

 

Die Inhalte sollen eine unentgeltliche rechtliche Orientierungshilfe bieten, ersetzen aber nicht die individuelle rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.

 


 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten dem Wissensstand vom 23. November 2016 entsprechen.

Quellen & Unterstützer

 

Die Inhalte zum Urheberrecht in der kirchlichen Praxis wurden gemeinsam von einer Arbeitsgruppe im Medienreferat der Bischofskonferenz erarbeitete, an denen Experten aus den diözesanen Presse- und Kommunikationsstellen, Internetredaktionen, Pfarrblattreferaten und AV-Medienstellen mitgewirkt haben. Dabei wurde die bereits bestehenden diözesanen Regelungen zum Urheberecht ausgewertet.

 


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