Viele Lieder und Liedtexte, die im Gottesdienst verwendet werden, sind urheberrechtlich geschützt. Das heißt: Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verlags bzw. der Textdichter und Komponisten kopiert werden. Damit ist in der Regel eine finanzielle Abgabe verbunden.
Um den Pfarren und kirchlichen Einrichtungen die Abwicklung zu erleichtern, hat die Österreichische Bischofskonferenz mit dem Vertreter der Urheberrechte, der Literar- Mechana, einen Pauschalvertrag abgeschlossen. Diese Kopiererlaubnis ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Deren Nichteinhaltung kann erhebliche Mehrkosten verursachen.
Bedingungen für die Gültigkeit des Pauschalvertrages
Kopien dürfen ausschließlich für den Gottesdienst oder kirchliche Feierlichkeiten bestimmt sein. Die Kopiererlaubnis bezieht sich ausschließlich auf Gesänge der Gemeinde (auch mit Kantoren), nicht aber auf Instrumental-, Chor, Orgel- oder Orchesterstücke. Kopien müssen korrekt erstellt werden, d.h. es muss stets Name von Textdichter und Komponist vermerkt sein. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Kopien - also auch für Feiertexte, die von Tauf- oder Hochzeitsgesellschaften mitgebracht werden.
Angabe von Autor und Komponist
Auf allen Kopien müssen die Namen des Komponisten und des Textdichters angeführt sein Das gilt auch für nicht-geschützte Lieder - also Lieder, deren Autoren und Komponisten schon länger als 70 Jahre tot sind.
Chor, Orchester, Instrumente
Chor-, Orgel- und Orchester- und Instrumentalnoten fallen nicht unter diese Kopiererlaubnis!
Weitere Details zu "Kopieren für den Gottesdienst".
Dieser Pauschalvertrag gilt ausschließlich für Lieder. Bei Texten, Gedichten, Geschichten und ähnlichem ist stets eine einzelfallbezogene Erlaubnis des Verfassers bzw. der Verwertungsgesellschaft einzuholen.
Quelle: www.gotteslob.at/material/kopieren-fuer-den-gottesdienst