Rechtlich geschützt ist ganz allgemein die Privatsphäre jedes Menschen, unabhängig von dessen Alter. Wenn mit dem Foto direkt in die Privat- oder Intimsphäre des Abgebildeten eingegriffen wird, ist eine Zustimmung vor dem Fotografieren erforderlich.
Von der Anfertigung des Fotos zu unterscheiden ist die Frage, wie dieses in weiterer Folge genutzt werden darf. Es macht natürlich einen Unterschied, ob das Foto nur im privaten Kreis verwendet wird oder der Allgemeinheit - etwa durch Veröffentlichung auf einer Website - zugänglich gemacht wird. Eine Zustimmung ist immer dann notwendig, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten betroffen sind. Da dies möglicherweise schwer abzuschätzen ist, ist es vor einer Veröffentlichung jedenfalls empfehlenswert, die Zustimmung der/des Abgebildeten bzw. der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Rechtlicher Schutz – für wen?
Die Privatsphäre betrifft jeden Menschen höchstpersönlich. Einem Eingriff in seine Privatsphäre – und sei es auch "nur" durch ein Foto – kann daher an sich auch nur jede/r selbst zustimmen. Das ist natürlich bei Kindern bis zu einem bestimmten Alter in der Praxis nicht durchführbar. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wird daher in der Regel die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ausreichend sein. Ab diesem Alter sollten Sie ZUSÄTZLICH eine schriftliche Zustimmung von den Schüler/innen einholen.
Aufnahmen allgemein
Gruppenfotos sind grundsätzlich weniger problematisch als Portraitfotos: Je besser erkennbar ein Mensch auf dem Foto ist, desto eher besteht die Gefahr, dass die Aufnahme seine Privatsphäre berührt. Holen Sie bei Erkennbarkeit grundsätzlich eine (zumindest mündliche) Zustimmung ein – dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Kontext der Aufnahme
Ob mit der Aufnahme in die Privatsphäre eingegriffen wird, liegt oft am Kontext der Aufnahme. Fotos in typisch schulischen Zusammenhängen wie im Rahmen von Projekten im Unterricht, Schulausflügen, Schulfesten etc. betreffen normalerweise nicht die Privatsphäre der/des einzelnen Schülers/Schülerin und sind insofern unproblematisch. Ausnahmslos verboten sind Aufnahmen, die die Intimsphäre von Schüler/innen betreffen, wie z. B. Aufnahmen in Umkleidekabinen oder ähnliches.
Veröffentlichung der Aufnahme
Die Veröffentlichung einer Aufnahme ist dann untersagt, wenn "berechtigte Interessen" der abgebildeten Person betroffen sind. Es kommt also immer darauf an, wie eine Person abgebildet ist, und in welchem Kontext die Veröffentlichung erfolgt.
Die rechtliche Abgrenzung ist schwierig. Verlassen Sie sich auf Ihr "Bauchgefühl": Wirft das Foto ein negatives Licht auf die/den Abgebildete/n? Könnte ihr/ihm die Abbildung unangenehm sein?
Ein Gipfelfoto vom Wandertag auf die Schulwebsite zu stellen, verletzt in der Regel keine berechtigten Interessen einzelner Schüler/innen. Das Foto z. B. auf einer allgemein zugänglichen Internetplattform zu verwenden und mit dem Begleittext zu versehen "Das ist die schlimmste Klasse der Schule xy" wäre rechtlich aber unzulässig.
Immer einer eigenen Zustimmung bedarf die Verwendung eines Fotos für Werbezwecke. Will eine (Privat-)Schule Fotos von Schüler/innen für Werbung für die Schule verwenden (Folder, Website etc.), muss sie vorher die Zustimmung für genau diesen Zweck einholen.
Fremde Aufnahmen
Zur Frage, ob Aufnahmen, die andere Personen gemacht haben, verwendet werden dürfen siehe das Infoblatt - Broschüre IDA - "Checklist für Fotos und Co.", Seite 11.