Bei der Offenlegungspflicht wird zwischen "großen" und "kleinen" Websites unterschieden. Wenn eine Website keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder Präsentation der Medieninhaberin/des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, handelt es sich um eine "kleine Website". Die Offenlegungspflicht beschränkt sich in diesem Fall auf
- Name oder Firma der Medieninhaberin/des Medieninhabers,
- Unternehmensgegenstand,
- Wohnort oder Sitz (Niederlassung) der Medieninhaberin/des Medieninhabers.
Impressum - Mindestangaben für Website einer Pfarre
Geben Sie im Impressum (nach § 24 Abs. 1 Mediengesetz) mindestens an
- Den offiziellen Namen der Pfarre
- Anschrift der Pfarre
- Angaben, wie die Nutzer/in dem/den Betreiber/innen der Seite Kontakt aufnehmen können, inkl. E-Mailadresse
- Herstellungsort der Website
Details zu Offenlegungspflicht und Impressum für alle anderen Websites finden sich auf www.usp.gv.at
Vgl. Glossar "Impressum"
Quellen: Offenlegungspflicht - usp.gv.at