...Nun hat die Pfarre von einer Anwaltskanzlei, die die Rechte der Fotografin vertritt eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 500 Euro erhalten. Was ist zu tun?
Wer Urheberrechte verletzt kann zivil- und strafrechtlich belangt werden. Zivilrechtlich hat der Verletzte Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt, unter Umständen Schadenersatz in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts. Eine (unverbindliche) Orientierhungshilfe dafür, was als angemessenes Entgelt betrachtet wird, bietet der Honorarrechner der Fotografeninnung auf der Website www.fotografen.at.
Vorsätzliche Urheberrechtsverletzung ist außerdem strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, gewerblich begangene vorsätzliche Urheberrechtsverletzung (Gewinnerzielungsabsicht!) sogar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.