Die Zustimmung des Abgebildeten im Hinblick auf sein Recht am eigenen Bild zu erwerben ist bei Minderjährigen eine komplexe und heikle Angelegenheit:
Der/die Minderjährige ist rechtlich die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person. Voraussetzung für die Zustimmung durch den Minderjährigen ist dessen individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die bei mündigen Minderjährigen (14+) im Zweifel (aber nicht zwingend) gegeben ist. Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, kann diese nach herrschender Meinung zur österreichischen Rechtslage auch nicht durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden.
Damit bleibt bei Kinderwerbung, insbesondere bei unentgeltlicher Zustimmung immer ein Restrisiko, dass der/die minderjährige Abgebildete trotz eingeholter Zustimmung später Ansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend macht und sich auf die Unwirksamkeit der erteilten Zustimmung beruft.
Soweit die Theorie. Vorausgesetzt, die Bildnutzung ist nicht offenkundig abträglich für das Kind, ist pragmatischer Zugang für die Praxis, dass sowohl Kinder als auch deren Erziehungsberechtigte unterschreiben:
- Der/die Minderjährige als die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person;
- die Eltern bestätigen, ihr Kind über die Bedeutung aufgeklärt zu haben und selbst keine Einwände zu haben. Damit ist bestmöglich vorgesorgt.
Vgl. dazu Pichler – Einverständniserklärung