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Was ist bei der Verwendung von Kinderfotos zu beachten?

 

Die Zustimmung des Abgebildeten im Hinblick auf sein Recht am eigenen Bild zu erwerben ist bei Minderjährigen eine komplexe und heikle Angelegenheit:

 

Der/die Minderjährige ist rechtlich die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person. Voraussetzung für die Zustimmung durch den Minderjährigen ist dessen individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die bei mündigen Minderjährigen (14+) im Zweifel (aber nicht zwingend) gegeben ist. Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, kann diese nach herrschender Meinung zur österreichischen Rechtslage auch nicht durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden.

 

Damit bleibt bei Kinderwerbung, insbesondere bei unentgeltlicher Zustimmung immer ein Restrisiko, dass der/die minderjährige Abgebildete trotz eingeholter Zustimmung später Ansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend macht und sich auf die Unwirksamkeit der erteilten Zustimmung beruft.

 

Soweit die Theorie. Vorausgesetzt, die Bildnutzung ist nicht offenkundig abträglich für das Kind, ist pragmatischer Zugang für die Praxis, dass sowohl Kinder als auch deren Erziehungsberechtigte unterschreiben:

  • Der/die Minderjährige als die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person;
  • die Eltern bestätigen, ihr Kind über die Bedeutung aufgeklärt zu haben und selbst keine Einwände zu haben. Damit ist bestmöglich vorgesorgt.

 

Vgl. dazu Pichler – Einverständniserklärung

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Zur Rechtsverbindlichkeit & Haftungsausschluss

 

Die auf dieser Website vermittelten Informationen sind verallgemeinert und vereinfacht dargestellt und beinhalten unentgeltliche Ratschläge im Sinne des § 1300 ABGB. Für allfällige Unrichtigkeiten kann keine Haftung durch das Medienreferat der Bischofskonferenz übernommen werden.

 

Die Inhalte sollen eine unentgeltliche rechtliche Orientierungshilfe bieten, ersetzen aber nicht die individuelle rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.

 


 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten dem Wissensstand vom 23. November 2016 entsprechen.

Quellen & Unterstützer

 

Die Inhalte zum Urheberrecht in der kirchlichen Praxis wurden gemeinsam von einer Arbeitsgruppe im Medienreferat der Bischofskonferenz erarbeitete, an denen Experten aus den diözesanen Presse- und Kommunikationsstellen, Internetredaktionen, Pfarrblattreferaten und AV-Medienstellen mitgewirkt haben. Dabei wurde die bereits bestehenden diözesanen Regelungen zum Urheberecht ausgewertet.

 


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