Im Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof eine bemerkenswerte Entscheidung über "einbettende Links" getroffen:
Die Einbettung von Werken, die auf einer Website frei zugänglich sind (konkret: Youtube-Videos) in eine andere Website mittels eines "einbettenden Links" stelle keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben werde, das sich vondemjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Der bisherigen Judikatur des EuGH lässt sich die – heftig umstrittene – Auffassung entnehmen, dass man sich frei zugängliche Inhalte im Internet für den eigenen Webauftritt zueigenmachen darf.
Quelle: EuGH-Urteil vom 21.10.2014, C-348/13 "BestWater International"