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Pfarrwebsites
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Wann muss man die Zustimmung von abgebildeten Personen zur Veröffentlichung von Fotos auf Pfarrwebsites einholen?

 

Rechtlich geschützt ist ganz allgemein die Privatsphäre jedes Menschen, unabhängig von dessen Alter. Wenn mit dem Foto direkt in die Privat- oder Intimsphäre des Abgebildeten eingegriffen wird, ist eine Zustimmung vor dem Fotografieren erforderlich.

 

Von der Anfertigung des Fotos zu unterscheiden ist die Frage, wie dieses in weiterer Folge genutzt werden darf. Es macht natürlich einen Unterschied, ob das Foto nur im privaten Kreis verwendet wird oder der Allgemeinheit - etwa durch Veröffentlichung auf einer Website - zugänglich gemacht wird. Eine Zustimmung ist immer dann notwendig, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten betroffen sind. Da dies möglicherweise schwer abzuschätzen ist, ist es vor einer Veröffentlichung jedenfalls empfehlenswert, die Zustimmung der/des Abgebildeten bzw. der Erziehungsberechtigten einzuholen.

 

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Ihre Frage

 

Sie haben eine (urheber)rechtliche Frage oder eine Rück- bzw. Detailfrage zu einem der angesprochenen Themen? Dann schreiben Sie uns! Nutzen Sie dazu bitte unser

 

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Zur Rechtsverbindlichkeit & Haftungsausschluss

 

Die auf dieser Website vermittelten Informationen sind verallgemeinert und vereinfacht dargestellt und beinhalten unentgeltliche Ratschläge im Sinne des § 1300 ABGB. Für allfällige Unrichtigkeiten kann keine Haftung durch das Medienreferat der Bischofskonferenz übernommen werden.

 

Die Inhalte sollen eine unentgeltliche rechtliche Orientierungshilfe bieten, ersetzen aber nicht die individuelle rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.

 


 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten dem Wissensstand vom 23. November 2016 entsprechen.

Quellen & Unterstützer

 

Die Inhalte zum Urheberrecht in der kirchlichen Praxis wurden gemeinsam von einer Arbeitsgruppe im Medienreferat der Bischofskonferenz erarbeitete, an denen Experten aus den diözesanen Presse- und Kommunikationsstellen, Internetredaktionen, Pfarrblattreferaten und AV-Medienstellen mitgewirkt haben. Dabei wurde die bereits bestehenden diözesanen Regelungen zum Urheberecht ausgewertet.

 


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