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Religionsunterricht | Schule
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Kann die Mutter einer Schülerin verlangen, dass das Foto ihrer Tochter von der Schulwebsite entfernt wird?

 

"Frau Müller ist Lehrerin in einer Wiener Volksschule. Mit einer 4. Klasse macht sie ein Leseprojekt vom Projekt macht sie Fotos, sowohl von den Kindern in der Gruppe als auch Einzelaufnahmen. Ein paar besonders gelungene Fotos veröffentlicht sie auf der Schulwebsite. wenig später meldet sich die Mutter einer Schülerin, die auf einem Porträtfoto dargestellt ist, wie sie gerade eifrig ein Buch liest. Die Mutter verlangt, dass das Foto sofort von der Schulwebsite entfernt wird."

 

Rechtlicher Schutz - wovon?

 

Rechtlich geschützt ist ganz allgemein die Privatsphäre jedes Menschen, unabhängig von dessen Alter. Wenn mit dem Foto direkt in die Privat- oder Intimsphäre des Abgebildeten eingegriffen wird, ist eine Zustimmung vor dem Fotografieren erforderlich.


Von der Anfertigung des Fotos zu unterscheiden ist die Frage, wie dieses in weiterer Folge genutzt werden darf. Es macht natürlich einen Unterschied, ob das Foto nur im privaten Kreis verwendet wird oder der Allgemeinheit - etwa durch Veröffentlichung auf einer Website - zugänglich gemacht wird. Eine Zustimmung ist immer dann notwendig, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten betroffen sind. Da dies möglicherweise schwer abzuschätzen ist, ist es vor einer Veröffentlichung jedenfalls empfehlenswert, die Zustimmung der/des Abgebildeten bzw. der Erziehungsberechtigten einzuholen.

 

Rechtlicher Schutz – für wen?
 
Die Privatsphäre betrifft jeden Menschen höchstpersönlich. Einem Eingriff in seine Privatsphäre – und sei es auch "nur" durch ein Foto – kann daher an sich auch nur jede/r selbst zustimmen. Das ist natürlich bei Kindern bis zu einem bestimmten Alter in der Praxis nicht durchführbar. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wird daher in der Regel die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ausreichend sein. Ab diesem Alter sollten Sie ZUSÄTZLICH eine schriftliche Zustimmung von den Schüler/innen einholen.

Aufnahmen allgemein

Gruppenfotos sind grundsätzlich weniger problematisch als Portraitfotos: Je besser erkennbar ein Mensch auf dem Foto ist, desto eher besteht die Gefahr, dass die Aufnahme seine Privatsphäre berührt. Holen Sie bei Erkennbarkeit grundsätzlich eine (zumindest mündliche) Zustimmung ein – dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Kontext der Aufnahme

Ob mit der Aufnahme in die Privatsphäre eingegriffen wird, liegt oft am Kontext der Aufnahme. Fotos in typisch schulischen Zusammenhängen wie im Rahmen von Projekten im Unterricht, Schulausflügen, Schulfesten etc. betreffen normalerweise nicht die Privatsphäre der/des einzelnen Schülers/Schülerin und sind insofern unproblematisch. Ausnahmslos verboten sind Aufnahmen, die die Intimsphäre von Schüler/innen betreffen, wie z.B. Aufnahmen in Umkleidekabinen oder ähnliches.

Veröffentlichung der Aufnahme

 

Die Veröffentlichung einer Aufnahme ist dann untersagt, wenn "berechtigte Interessen" der abgebildeten Person betroffen sind. Es kommt also immer darauf an, wie eine Person abgebildet ist, und in welchem Kontext die Veröffentlichung erfolgt.

Die rechtliche Abgrenzung ist schwierig. Verlassen Sie sich auf Ihr "Bauchgefühl": Wirft das Foto ein negatives Licht auf die/den Abgebildete/n? Könnte ihr/ihm die Abbildung unangenehm sein?

Ein Gipfelfoto vom Wandertag auf die Schulwebsite zu stellen, verletzt in der Regel keine berechtigten Interessen einzelner Schüler/innen. Das Foto z. B. auf einer allgemein zugänglichen Internetplattform zu verwenden und mit dem Begleittext zu versehen "Das ist die schlimmste Klasse der Schule xy" wäre rechtlich aber unzulässig.

Immer einer eigenen Zustimmung bedarf die Verwendung eines Fotos für Werbezwecke. Will eine (Privat-)Schule Fotos von Schüler/innen für Werbung für die Schule verwenden (Folder, Website etc.), muss sie vorher die Zustimmung für genau diesen Zweck einholen.

 

Fremde Aufnahmen


Zur Frage, ob Aufnahmen, die andere Personen gemacht haben, verwendet werden dürfen siehe die Broschüre: "Urheberrecht in der Praxis" (S. 11: "Checklist für Fotos und Co.").

 

 

Zurück zum Einstieg – Muss das Foto entfernt werden?


Es handelt sich um ein Foto, das nicht in die Privatsphäre der Schülerin eingreift. Es war daher zur Abbildung keine Zustimmung erforderlich. Das Foto müsste nur dann entfernt werden, wenn berechtigte Interessen der Schülerin verletzt sein sollten. Dies wird hier kaum der Fall sein, da ein Foto beim Lesen in der Schule kein negatives Licht auf die Schülerin wirft. Aus rechtlicher Sicht muss das Foto daher nicht entfernt werden – auch wenn dies menschlich eventuell geboten wäre.

 

Weiterführende Informationen:

  • Recht am eigenen Bild
  • Muster - Einverständniserklärung - Fotos von Kindern

 

 

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Zusatzinformationen:

Ihre Frage

 

Sie haben eine (urheber)rechtliche Frage oder eine Rück- bzw. Detailfrage zu einem der angesprochenen Themen? Dann schreiben Sie uns! Nutzen Sie dazu bitte unser

 

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Zur Rechtsverbindlichkeit & Haftungsausschluss

 

Die auf dieser Website vermittelten Informationen sind verallgemeinert und vereinfacht dargestellt und beinhalten unentgeltliche Ratschläge im Sinne des § 1300 ABGB. Für allfällige Unrichtigkeiten kann keine Haftung durch das Medienreferat der Bischofskonferenz übernommen werden.

 

Die Inhalte sollen eine unentgeltliche rechtliche Orientierungshilfe bieten, ersetzen aber nicht die individuelle rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.

 


 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten dem Wissensstand vom 23. November 2016 entsprechen.

Quellen & Unterstützer

 

Die Inhalte zum Urheberrecht in der kirchlichen Praxis wurden gemeinsam von einer Arbeitsgruppe im Medienreferat der Bischofskonferenz erarbeitete, an denen Experten aus den diözesanen Presse- und Kommunikationsstellen, Internetredaktionen, Pfarrblattreferaten und AV-Medienstellen mitgewirkt haben. Dabei wurde die bereits bestehenden diözesanen Regelungen zum Urheberecht ausgewertet.

 


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