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Social Media
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Ist die Zugänglichmachung von Bildern auf Social-Media-Profilen eine öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinn, die der Zustimmung des Urhebers bedarf?

 

Bei privaten Profilen mit Privacy-Einstellungen, welche eine öffentliche Abrufbarkeit verhindern, wird dies in der Regel nicht der Fall sein – obwohl bei extrem großem "Freundeskreis" die Grenzen zwischen privat und öffentlich verschwimmen.

 

Öffentliche Social Media Profile machen die darauf präsentierten Inhalte öffentlich zugänglich – bei Werken bedarf das somit grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Die jüngere Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hat dazu aber eine für Social Media hochrelevante Ausnahme entwickelt: Die Zulässigkeit von "Inline-Links" und "framenden Links".

 

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Ihre Frage

 

Sie haben eine (urheber)rechtliche Frage oder eine Rück- bzw. Detailfrage zu einem der angesprochenen Themen? Dann schreiben Sie uns! Nutzen Sie dazu bitte unser

 

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Zur Rechtsverbindlichkeit & Haftungsausschluss

 

Die auf dieser Website vermittelten Informationen sind verallgemeinert und vereinfacht dargestellt und beinhalten unentgeltliche Ratschläge im Sinne des § 1300 ABGB. Für allfällige Unrichtigkeiten kann keine Haftung durch das Medienreferat der Bischofskonferenz übernommen werden.

 

Die Inhalte sollen eine unentgeltliche rechtliche Orientierungshilfe bieten, ersetzen aber nicht die individuelle rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.

 


 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten dem Wissensstand vom 23. November 2016 entsprechen.

Quellen & Unterstützer

 

Die Inhalte zum Urheberrecht in der kirchlichen Praxis wurden gemeinsam von einer Arbeitsgruppe im Medienreferat der Bischofskonferenz erarbeitete, an denen Experten aus den diözesanen Presse- und Kommunikationsstellen, Internetredaktionen, Pfarrblattreferaten und AV-Medienstellen mitgewirkt haben. Dabei wurde die bereits bestehenden diözesanen Regelungen zum Urheberecht ausgewertet.

 


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