Bei privaten Profilen mit Privacy-Einstellungen, welche eine öffentliche Abrufbarkeit verhindern, wird dies in der Regel nicht der Fall sein – obwohl bei extrem großem "Freundeskreis" die Grenzen zwischen privat und öffentlich verschwimmen.
Öffentliche Social Media Profile machen die darauf präsentierten Inhalte öffentlich zugänglich – bei Werken bedarf das somit grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Die jüngere Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hat dazu aber eine für Social Media hochrelevante Ausnahme entwickelt: Die Zulässigkeit von "Inline-Links" und "framenden Links".