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Urheberrecht in der kirchlichen Praxis
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Fotos von Kindern

 

Die Zustimmung des Abgebildeten im Hinblick auf sein Recht am eigenen Bild zu erwerben ist bei Minderjährigen eine komplexe und heikle Angelegenheit:


Der/die Minderjährige ist rechtlich die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person. Voraussetzung für die Zustimmung durch den Minderjährigen ist dessen individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die bei mündigen Minderjährigen (14+) im Zweifel (aber nicht zwingend) gegeben ist. Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, kann diese nach herrschender Meinung zur österreichischen Rechtslage auch nicht durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden.

 

Damit bleibt bei Kinderwerbung, insbesondere bei unentgeltlicher Zustimmung immer ein Restrisiko, dass der/die minderjährige Abgebildete trotz eingeholter Zustimmung später Ansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend macht und sich auf die Unwirksamkeit der erteilten Zustimmung beruft.

 

Soweit die Theorie. Vorausgesetzt, die Bildnutzung ist nicht offenkundig abträglich für das Kind, ist pragmatischer Zugang für die Praxis, dass sowohl Kinder als auch deren Erziehungsberechtigte unterschreiben:

 

  • Der/die Minderjährige als die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person;
  • die Eltern bestätigen, ihr Kind über die Bedeutung aufgeklärt zu haben und selbst keine Einwände zu haben.

 

Damit ist bestmöglich vorgesorgt: die Eltern, die mitunterschrieben haben, würden bei Anspruchsverfolgung im Namen des Kindes im Hinblick auf erklärungskonforme Nutzung rechtsmissbräuchlich agieren. Im Fall der Anspruchsverfolgung durch den/die (später) selbst geschäftsfähige(n) Abgebildete(n) könnte man evtl. bei dessen/deren Eltern regressieren bzw. dies androhen, wodurch sich das Risiko, dass solche Ansprüche geltend gemacht werden, nochmals reduziert.

 

Muster für Einverständniserklärung


Hier finden Sie ein Muster einer Einverständniserklärung, die diese rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt – 100% Sicherheit gibt es hier aber nicht:

Kinderfotos, insbesondere für Werbezwecke sind heikel. Das gilt umso mehr, wenn die Kinder daraus keinen Vorteil (angemessenes Fotomodellhonorar) ziehen. Um die Einverständniserklärung möglichst fair zu gestalten empfiehlt sich, ein Widerrufsrecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit (im Muster: 5 Jahre) zu verankern. Solange kein Widerruf erfolgt darf auch danach von der Zustimmung zur Nutzung ausgegangen werden (mit den erläuterten Restrisiken hinsichtlich der Wirksamkeit der eingeholten Zustimmung). Die Erklärung ist für Einholung der Unterschriften vor Veranstaltungen konzipiert.

 

 

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Die auf dieser Website vermittelten Informationen sind verallgemeinert und vereinfacht dargestellt und beinhalten unentgeltliche Ratschläge im Sinne des § 1300 ABGB. Für allfällige Unrichtigkeiten kann keine Haftung durch das Medienreferat der Bischofskonferenz übernommen werden.

 

Die Inhalte sollen eine unentgeltliche rechtliche Orientierungshilfe bieten, ersetzen aber nicht die individuelle rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.

 


 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten dem Wissensstand vom 24. November 2016 entsprechen.


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