Das Recht am eigenen Bild gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz schützt den Abgebildeten, nicht den Fotografen (dessen Rechte als Schöpfer werden durch andere Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt):
Die Veröffentlichung von Personenbildnissen ist verboten, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Der Bildnisschutz ist also ein Interessenschutz für abgebildete Personen, kein Schutz gegen Bildaufnahme an sich. Bei Bildveröffentlichungen in Medien sind bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, die Wertungen des Mediengesetzes mitzuberücksichtigen.
Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung und nicht gegen die Aufnahme. Sofern aufgrund einer unbefugten Aufnahme aber begründete Besorgnis besteht, dass es zu einer berechtigte Interessen verletzenden Veröffentlichung kommen wird, kann eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden. Berechtigte Interessen sind insbesondere in den folgenden Fällen verletzt:
Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung
Berechtigte Interessen des Abgebildeten sind verletzt, wenn er durch die Verbreitung des Bildnisses an sich bloßgestellt wird. Beispiel: Fotomontage, durch die der seinerzeitige Bundeskanzler Dkfm. Franz Vranitzky nackt auf einem Magazintitelblatt abgebildet wurde (Titel der Ausgabe: "Des Kaisers neue Kleider").
Preisgabe der Intimsphäre
Zustimmungslosen Veröffentlichungen von (echten oder durch Bildretusche künstlich hergestellten) Nacktbildern sind nicht nur in aller Regel bloßstellend, sondern in jedem Fall auch die Intimsphäre verletzend.
Eine Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann sich aber etwa auch aus einer Bildveröffentlichung mit einem die geschützte Privatsphäre verletzenden "Begleittext" ergeben: Im Regelfall besteht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen, nicht im Zusammenhang mit einer Erörterung seiner Intimsphäre abgebildet zu werden. Das gilt auch dann, wenn er in anderem Zusammenhang Tatsachen aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich preisgegeben hat.
Bei in die Intimsphäre eingreifenden Bildveröffentlichungen in Medien sind bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, die Bestimmungen des Mediengesetzes zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches mitzuberücksichtigen.
Anzumerken ist, dass für die Verletzung der Privatsphäre durch Bildveröffentlichungen – und zwar (abgesehen von pornografischen Darstellungen Minderjähriger) selbst für schwerste Verletzungen – nach geltender Rechtslage keine strafrechtliche Sanktion besteht. Dieser Umstand wird von vielen als Rechtschutzlücke und Wertungswiderspruch empfunden (das unbefugte Öffnen eines Briefes ist strafbar, die Anfertigung intimitätsverletzender Fotos durchs Fenster mittels Teleskopkamera und deren Veröffentlichung nicht). Im Justizministerium wurde, anlässlich von Paparazzi-Übergriffen in den Causen Kampusch und Amstetten, daher ein "Paparazzi-Paragraph" vorbereitet. Dieser wurde allerdings bis heute nicht umgesetzt.
Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken
Die Entscheidung, ob er die Benützung seines Abbildes zu Werbezwecken erlaubt oder nicht, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, soll nach der Wertung des Gesetzgebers dem Abgebildeten obliegen.
Eine besondere Konstellation stellt hierbei allerdings die Wahlwerbung dar – dort kann die Abbildung des Gegners in Verbindung mit Kritik an seiner Politik durch die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt werden, solange die Zuschreibung der ihm zugeschriebenen Positionen der Wahrheit entspricht.
Abträglicher Begleittext
Bei der Beurteilung, ob das Recht am eigenen Bild verletzt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf das Bild selbst, sondern auch auf den in Zusammenhang mit dem Bild veröffentlichten Text abzustellen. Ist eine Textberichterstattung nicht zu beanstanden, weil sie einen zumindest im Kern wahren Sachverhalt mitteilt und auch nicht Umstände aus der Privatsphäre des Betroffenen erörtert, so wird im Regelfall auch deren Illustration mit einem an sich unbedenklichen Lichtbild zulässig sein. Umgekehrt kann ein unbedenkliches Lichtbild das Recht am eigenen Bild verletzen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Creative Commons (CC)
Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die vorgefertigte Standard Lizenzvertragsregelungen für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte entwickelt. Derzeit bestehen sechs verschiedene CC Standard-Lizenzverträge, die bei der Verbreitung kreativer Inhalte genutzt werden können, um die rechtlichen Bedingungen festzulegen.
CC stellt diese Standard-Lizenzmuster zur Verfügung, wird dabei aber selber nicht Vertragspartner von Urhebern und Rechteinhabern, die ihre Inhalte unter CC-Lizenzverträgen verbreiten wollen. Die CC-Lizenzverträge werden also von den Urhebern übernommen und in eigener Verantwortung verwendet.
Achtung: Bilder unter Creative Commons Lizenzen sind nicht "völlig frei", insbesondere ist oft eine kommerzielle Nutzung untersagt, in den meisten Fällen bestehen genaue Vorgaben zur Urheberbezeichnung.
Achtung: Niemand prüft proaktiv, ob im Web unter Verweis auf CC-Lizenzen zugängliche Bilder tatsächlich vom dazu Berechtigten mit dieser Lizenz versehen wurden. Da niemand mehr rechte übertragen kann, als er selbst hat, ist ein Rechteerwerb unter einer von einem Nichtberechtgiten erteilten CC-Lizenz ungültig.
Ö (Schullizenz) Medien mit dem Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung, ohne Verleihrecht für Lehrerinnen und Lehrer, Schulen, Pfarrgemeinden, Akademien, Referentinnen und Referenten
V+Ö-Recht (Verleihrecht)
Medien mit dem Recht zum Verleih und zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung
zum Beispiel für Medienverleihstellen, Mediotheken, Religionspädagogische Intitute etc.
Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften wie AKM, Austro Mechana, Litera Mechana etc. sorgen dafür, dass ihre Mitglieder (Autoren, Komponisten, Musikverleger...) für die Nutzung ihrer Werke einen fairen Preis bekommen.
Verwertungsgesellschaften in Österreich - Übersicht (wikipedia)
Die Zustimmung des Abgebildeten im Hinblick auf sein Recht am eigenen Bild zu erwerben ist bei Minderjährigen eine komplexe und heikle Angelegenheit:
Der/die Minderjährige ist rechtlich die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person. Voraussetzung für die Zustimmung durch den Minderjährigen ist dessen individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die bei mündigen Minderjährigen (14+) im Zweifel (aber nicht zwingend) gegeben ist. Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, kann diese nach herrschender Meinung zur österreichischen Rechtslage auch nicht durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden.
Damit bleibt bei Kinderwerbung, insbesondere bei unentgeltlicher Zustimmung immer ein Restrisiko, dass der/die minderjährige Abgebildete trotz eingeholter Zustimmung später Ansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend macht und sich auf die Unwirksamkeit der erteilten Zustimmung beruft.
Soweit die Theorie. Vorausgesetzt, die Bildnutzung ist nicht offenkundig abträglich für das Kind, ist pragmatischer Zugang für die Praxis, dass sowohl Kinder als auch deren Erziehungsberechtigte unterschreiben:
Der/die Minderjährige als die einzige über ihr eigenes Abbild verfügungsberechtigte Person;
die Eltern bestätigen, ihr Kind über die Bedeutung aufgeklärt zu haben und selbst keine Einwände zu haben.
Damit ist bestmöglich vorgesorgt: die Eltern, die mitunterschrieben haben, würden bei Anspruchsverfolgung im Namen des Kindes im Hinblick auf erklärungskonforme Nutzung rechtsmissbräuchlich agieren. Im Fall der Anspruchsverfolgung durch den/die (später) selbst geschäftsfähige(n) Abgebildete(n) könnte man evtl. bei dessen/deren Eltern regressieren bzw. dies androhen, wodurch sich das Risiko, dass solche Ansprüche geltend gemacht werden, nochmals reduziert.
Muster für Einverständniserklärung
Hier finden Sie ein Muster einer Einverständniserklärung, die diese rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt – 100% Sicherheit gibt es hier aber nicht:
Kinderfotos, insbesondere für Werbezwecke sind heikel. Das gilt umso mehr, wenn die Kinder daraus keinen Vorteil (angemessenes Fotomodellhonorar) ziehen. Um die Einverständniserklärung möglichst fair zu gestalten empfiehlt sich, ein Widerrufsrecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit (im Muster: 5 Jahre) zu verankern. Solange kein Widerruf erfolgt darf auch danach von der Zustimmung zur Nutzung ausgegangen werden (mit den erläuterten Restrisiken hinsichtlich der Wirksamkeit der eingeholten Zustimmung). Die Erklärung ist für Einholung der Unterschriften vor Veranstaltungen konzipiert.
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