Rechtlicher Schutz – wovon? Urheberrechtlich geschützt sind alle Dinge (Texte, Bilder, Skulpturen, Digitale Inhalte), die eine Schöpfung im weitesten Sinn sind – also alles, worin sich eine Idee manifestiert. Urheber/in kann jeder Mensch sein, auch ein Kind. Diese Schöpfungen werden "Werke" genannt. Werke können unter anderem sein: Fotos, Filmausschnitte.
Rechtlicher Schutz – für wen? Fotos sind als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt. Die Fotografin/der Fotograf, und nur diese/r, bestimmt, was mit einem Foto passiert – ob es veröffentlicht, bearbeitet oder gelöscht wird.
Rechtlicher Schutz – wozu? Die Verwendung von Fotos von Berufsfotograf/innen ist generell kostenpflichtig, weil professionelle Fotograf/innen von ihren Werken leben wollen. Hobbyfotograf/innen werden auf Anfrage Bilder möglicherweise sehr günstig oder gratis zur Verfügung stellen. Es gibt aber auch "Gratis"-Fotos im Web. Wichtig: unbedingt Vertragsbedingungen lesen – was man mit den Fotos machen darf, wird in diesen konkret festgelegt!
Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen
Wer Urheberrechte verletzt kann zivil- und strafrechtlich belangt werden. Zivilrechtlich hat der Verletzte Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt, unter Umständen Schadenersatz in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts. Eine (unverbindliche) Orientierhungshilfe dafür, was als angemessenes Entgelt betrachtet wird, bietet der Honorarrechner der Fotografeninnung auf der Website www.fotografen.at.
Vorsätzliche Urheberrechtsverletzung ist außerdem strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, gewerblich begangene vorsätzliche Urheberrechtsverletzung (Gewinnerzielungsabsicht!) sogar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Werke - Was schützt das Urheberrecht?
Das Werk, der Kern des Urheberrechts Urheberrechtlich geschützt sind alle Dinge (Texte, Bilder, Skulpturen, Digitale Inhalte), die eine Schöpfung im weitesten Sinn sind – also alles, worin sich eine Idee manifestiert. Urheber/in kann jeder Mensch sein, auch ein Kind. Diese Schöpfungen werden „Werke“ genannt. Werke können unter anderem sein: Schriftzüge, Signets und Logos, Werbeslogans, Liedzeilen, Presseartikel, Fotos, Auszüge aus Büchern und Aufsätzen, Audioausschnitte, Filmausschnitte, Computerprogramme.
Die Austro Mechana vertritt alle Nutzungsrechte, die mit dem Urheberrecht verbunden sind, also die der mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung gegenüber der Tonträgerindustrie, der Video- und Filmindustrie und Leerkassettenindustrie, sowie gegenüber dem Hörfunk und dem Fernsehen. Die LSG (Leistungsschutzgesellschaft) wiederum ist eine Verwertungsgesellschaft von Interpreten wie auch Produzenten, die deren Recht wahrnimmt. Durch die Kooperation mit LSG und Austro Mechana stehen die diözesanen Medienstellen nicht nur rechtlich auf sicherem Boden und wirken daran mit, dass Medienproduzenten das ihnen zustehende Geld erhalten, sondern ersparen es ihren Verleihkunden, sich bei korrekter Einhaltung der Vorführbedingungen um Weiteres zu kümmern.
vgl. Verwertungsgesellschaften, AKM etc. im Glossar
AKM
"Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" ist die vollständige Bezeichnung der AKM. Sie ist "eine Verwertungsgesellschaft, die in Österreich die Rechte der öffentlichen Aufführung, die Senderechte sowie die Zurverfügungstellungsrechte der Autoren, Komponisten, und Verleger von musikalischen Werken vertritt, die bei ihr oder einer anderen (ausländischen) Verwertungsgesellschaft Mitglied sind." (Wikipedia)
Alles, was mit öffentlicher Aufführung und Verbreitung von Audio-Medien zu tun hat, und die Rechte von Musikern, Komponisten, Verlegern und Produzenten betrifft, ist an sie zu melden, damit eine entsprechende Verrechnung an die Kulturschaffenden ermöglicht wird.
Das betrifft auch für die Vorführung von Filmen, Videos etc.
Für Medien aus dem Angebot der diözesanen Medienstellen sind die AKM-Gebühren pauschal abgegolten.
Gemeinfrei sind alle Werke, die nicht mehr vom Urheberrecht geschützt werden, weil sie keiner Schutzfrist mehr unterliegen. Jedes Werk wird jedoch nur auf bestimmte Dauer urheberrechtlich geschützt. Danach stellt die Nutzung ohne Zustimmung von Urheberin oder Urheber keine Rechtsverletzung dar. Diese Frist kann von Werkgattung zu Werkgattung und von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. In Österreich ist beispielsweise ein Buch 70 Jahre ab dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers geschützt (z. B. Werke von Goethe sind gemeinfrei und können ohne Zustimmung verwendet werden)
Projekt Gutenberg: Sammlung gemeinfreier deutschsprachiger Texte im Internet.
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