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Urheberrecht in der kirchlichen Praxis
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Recht am eigenen Bild

 

Der Abgebildete

 

Das Recht am eigenen Bild gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz schützt den Abgebildeten, nicht den Fotografen (dessen Rechte als Schöpfer werden durch andere Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt):

 

Die Veröffentlichung von Personenbildnissen ist verboten, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Der Bildnisschutz ist also ein Interessenschutz für abgebildete Personen, kein Schutz gegen Bildaufnahme an sich. Bei Bildveröffentlichungen in Medien sind bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, die Wertungen des Mediengesetzes mitzuberücksichtigen.

 

Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung und nicht gegen die Aufnahme. Sofern aufgrund einer unbefugten Aufnahme aber begründete Besorgnis besteht, dass es zu einer berechtigte Interessen verletzenden Veröffentlichung kommen wird, kann eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden. Berechtigte Interessen sind insbesondere in den folgenden Fällen verletzt:

 

Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung

 

Berechtigte Interessen des Abgebildeten sind verletzt, wenn er durch die Verbreitung des Bildnisses an sich bloßgestellt wird. Beispiel: Fotomontage, durch die der seinerzeitige Bundeskanzler Dkfm. Franz Vranitzky nackt auf einem Magazintitelblatt abgebildet wurde (Titel der Ausgabe: "Des Kaisers neue Kleider").

 

Preisgabe der Intimsphäre

 

Zustimmungslosen Veröffentlichungen von (echten oder durch Bildretusche künstlich hergestellten) Nacktbildern sind nicht nur in aller Regel bloßstellend, sondern in jedem Fall auch die Intimsphäre verletzend.

 

Eine Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann sich aber etwa auch aus einer Bildveröffentlichung mit einem die geschützte Privatsphäre verletzenden "Begleittext" ergeben: Im Regelfall besteht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen, nicht im Zusammenhang mit einer Erörterung seiner Intimsphäre abgebildet zu werden. Das gilt auch dann, wenn er in anderem Zusammenhang Tatsachen aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich preisgegeben hat.

 

Bei in die Intimsphäre eingreifenden Bildveröffentlichungen in Medien sind bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, die Bestimmungen des Mediengesetzes zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches mitzuberücksichtigen.

 

Anzumerken ist, dass für die Verletzung der Privatsphäre durch Bildveröffentlichungen – und zwar (abgesehen von pornografischen Darstellungen Minderjähriger) selbst für schwerste Verletzungen – nach geltender Rechtslage keine strafrechtliche Sanktion besteht. Dieser Umstand wird von vielen als Rechtschutzlücke und Wertungswiderspruch empfunden (das unbefugte Öffnen eines Briefes ist strafbar, die Anfertigung intimitätsverletzender Fotos durchs Fenster mittels Teleskopkamera und deren Veröffentlichung nicht). Im Justizministerium wurde, anlässlich von Paparazzi-Übergriffen in den Causen Kampusch und Amstetten, daher ein "Paparazzi-Paragraph" vorbereitet. Dieser wurde allerdings bis heute nicht umgesetzt.

 

Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken

 

Die Entscheidung, ob er die Benützung seines Abbildes zu Werbezwecken erlaubt oder nicht, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, soll nach der Wertung des Gesetzgebers dem Abgebildeten obliegen.

 

Eine besondere Konstellation stellt hierbei allerdings die Wahlwerbung dar – dort kann die Abbildung des Gegners in Verbindung mit Kritik an seiner Politik durch die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt werden, solange die Zuschreibung der ihm zugeschriebenen Positionen der Wahrheit entspricht.

 

Abträglicher Begleittext

 

Bei der Beurteilung, ob das Recht am eigenen Bild verletzt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf das Bild selbst, sondern auch auf den in Zusammenhang mit dem Bild veröffentlichten Text abzustellen. Ist eine Textberichterstattung nicht zu beanstanden, weil sie einen zumindest im Kern wahren Sachverhalt mitteilt und auch nicht Umstände aus der Privatsphäre des Betroffenen erörtert, so wird im Regelfall auch deren Illustration mit einem an sich unbedenklichen Lichtbild zulässig sein. Umgekehrt kann ein unbedenkliches Lichtbild das Recht am eigenen Bild verletzen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

 

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Die auf dieser Website vermittelten Informationen sind verallgemeinert und vereinfacht dargestellt und beinhalten unentgeltliche Ratschläge im Sinne des § 1300 ABGB. Für allfällige Unrichtigkeiten kann keine Haftung durch das Medienreferat der Bischofskonferenz übernommen werden.

 

Die Inhalte sollen eine unentgeltliche rechtliche Orientierungshilfe bieten, ersetzen aber nicht die individuelle rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.

 


 

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten dem Wissensstand vom 24. November 2016 entsprechen.


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